Der Fall Rockel-Loenhoff: Eine Hebamme und die tödliche Brauchtumspflege (Teil 1: Juristerei)

Am 11. Mai 2016 verkündete der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Vorsitz von Beate Sost-Scheible einen Beschluss, durch den die Revision einer Galionsfigur des deutschen Anna-Rockel-Loenhoff-informierte-ueber-die-Sicherhe1Hebammenwesens, Anna Rockel-Loenhoff aus Unna, gegen eine Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Haft durch das Landgericht Dortmund als unbegründet verworfen wurde. Der Vorwurf lautete: Totschlag durch Unterlassen an einem Neugeborenen. In der Sache ging es um den Tod eines neugeborenen Kindes im Juni 2008 im Verlauf einer „Hausgeburt“, die sich wegen der problematischen „Beckenendlage“ des Kindes über mehr als 17 Stunden hinzog, und in deren Verlauf die Angeklagte bis zum bitteren Ende an ihrem Konzept der „natürlichen“ Geburt festhielt. Der Fall hat von Beginn an erhebliches Aufsehen erregt, auch in der allgemeinen Medienöffentlichkeit, und insbesondere eine Empörungs- und Unterstützungswelle provoziert, die dem Strafprozess eine „Hexenjagd“ gegen frei praktizierende Hebammen im Allgemeinen und gegen Vertreterinnen der Hausgeburt im Besonderen unterstellt.

Auf Sinn oder Unsinn, Vorzüge oder Nachteile einer häuslichen Geburt soll in dieser Beitragsserie nicht eingegangen werden. Worum es hier geht, ist die Betrachtung dieses besonderen – und in der Tat sehr besonderen – Falles, in dem die Extreme der Glaubenssysteme, der Hysterisierung der Öffentlichkeit und der Polemik auf die Spitze getrieben wurden. Zeit also für einen klaren Blick auf zweieinhalb Jahre Hauptverhandlung in der ersten Instanz und nochmals mehr als ein Jahr lautloser, im Schriftlichen verbliebener Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Der erste Teil dieses Beitrags enthält trockenen juristischen Stoff: eine Lesehilfe, in der Begriffe und Beurteilungsmaßstäbe geklärt werden, damit klar wird, worüber überhaupt zu befinden sein wird – bevor die Einzelheiten betrachtet werden.

1. Prozessrechtliches

Der Beschluss des BGH vom 11. Mai 2016 (Az. 4 StR 428/15) ist im Volltext im Internet abrufbar. Er passt mit allem Drum und Dran auf drei Seiten. Zur Sache selbst befindet sich darin nur ein Satz:

„Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Kürze hat ihren Grund: der BGH ist ein reines Revisionsgericht, das keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt trifft. Er überprüft nur die Entscheidung der Tatsacheninstanz, also hier des LG Dortmund, auf Verfahrensfehler und auf Fehler der Anwendung materiellen Rechts einschließlich der Strafzumessung. Kommt der Strafsenat zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht ordentlich gearbeitet hat, muss er die Revision zurückweisen. Kommt der zuständige Strafsenat einstimmig zu dem Ergebnis, dass an dem Rechtsmittel nichts dran ist, kann sogar eine mündliche Verhandlung, auf die ein Urteil zu ergehen hätte, entfallen, und die Entscheidung ergeht schriftlich durch Beschluss (§ 349 Abs.2 StPO) – das war hier der Fall.

Will man wissen, was da überhaupt geschehen war, muss man das Urteil der Vorinstanz lesen, also das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 (Az. 37 Ks 3/11).  Auch dieses Urteil ist im Volltext einsehbar. Wer das Urteil zur Lektüre ausdrucken möchte, sollte allerdings für ausreichend Papier im Drucker sorgen: man benötigt 252 Blatt.

2. Was ist ein „Totschlag“?

 

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf

Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

Die Aufregung nach Verkündung dieses Urteils entzündete sich vor allem daran: das Landgericht erkannte auf „Totschlag durch Unterlassen“ – ein enormer Tatvorwurf. „Totschlag“ ist allerdings auch eine spezifisch juristische Terminologie, die Assoziationen in der Alltagssprache wecken kann, die sich wiederum mit der rechtlichen Bedeutung nicht restlos decken. Es ist deshalb nötig herauszuarbeiten, was mit dem Verdikt der Gerichte genau ausgedrückt wird.

Strafjuristen arbeiten mit gesetzlich genau abgegrenzten Tatbeständen – es sind vor allem die Paragraphen des Strafgesetzbuchs, abstrakte Normen zur Anwendung auf eine Vielzahl unterschiedlicher konkreter Lebenssachverhalte. Das Brückenglied zwischen Gesetz und Tatgeschehen ist das „Straftatsystem“ – eine Ordnungsmethode, die die Strafrechtslehre entwickelt hat und deren Zweck darin besteht festzustellen, ob das Letztere unter das Erstere passt – mit dem Ergebnis: Strafbarkeit – oder nicht. Wesentliches Merkmal dieses Systems ist die Unterscheidung von objektiven, rein äußerlichen Merkmalen der Tat, ausgedrückt in der „Tatbestandsmäßigkeit“ und in dem Fehlen besonderer Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr) einerseits und in der subjektiven Einstellung des Täters zur Tat andererseits, ausgedrückt in einer der Schuldformen „Fahrlässigkeit“ und „Vorsatz“.

Die Verurteilung erfolgte wegen Totschlags, nicht etwa nur wegen fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung. Totschlag ist eine Vorsatztat – die vorsätzliche Tötung eines Menschen (§ 212 StGB). Aber eine Hebamme bringt doch keine Neugeborenen absichtlich um, oder? – oder in einem bestimmten Sinne vielleicht doch.

a) Objektiv: Tathandlung, Erfolg, Verursachung

Objektiv gehört zum Tatbestand des Totschlags nur die Verursachung des Todes eines Menschen. Insoweit unterscheidet sich der Totschlag nicht von der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). Das Kind wurde im Falle der Anna R. gerade noch lebend geboren – der nach 17 Stunden, in denen sich der Fötus gegen das Ersticken wehrte, hinzu gerufene Notarzt stellte noch verlöschende Herzsignale fest – das sterbende Kind lebte, als die Geburt durch Fruchtblasensprung und einsetzende Wehentätigkeit begann, und erst recht als es entwickelt wurde und noch eine dreiviertel Stunde lang die Beatmungsversuche der Anna R. erdulden musste, bis ärztliche Hilfe gerufen wurde. Diese Feststellung ist wichtig, denn: die Tötung eines Fötus vor Beginn der Geburt wäre jedenfalls nicht als Totschlag in Betracht gekommen. Auch dies war eine der vielen und widersprüchlichen Verteidigungslinien, die der Überprüfung durch gerichtlich bestellte Sachverständige nicht standhielt.

Totschlag heißt nicht notwendig, dass da jemand eine(n) andere(n) totgeschlagen hat. In bestimmten Fällen muss man dazu gar nichts aktiv tun, weder schlagen noch schießen noch stechen noch etwas anderes. Unter bestimmten Umständen reicht selbst ein Nichtstun: dann nämlich, wenn der Untätige verpflichtet gewesen wäre, den „Erfolg“ aktiv abzuwenden. Solche Pflichten treffen nicht Jedermann, sondern nur Personen, die eine besondere sogenannte „Garantenpflicht“ trifft. Ein x-beliebiger Passant, der an einer Unfallstelle vorbeifährt, ohne sich um Verletzte zu kümmern, kann sich der „Unterlassenen Hilfeleistung“ (§ 323c StGB) schuldig machen, aber nicht ohne weiteres einer Tat bis hin zum Totschlag „durch Unterlassen“.

Garantenpflichten entstehen für besondere Personengruppen aus Gesetzen, sie können durch Vertrag übernommen werden – und sie können daraus entstehen, dass jemand einen anderen durch vorangegangenes Tun erst in Gefahr gebracht hat. Die letztere Fallgruppe nennt man „Ingerenz“, und das ist es, was die Gerichte Anna R. anlasteten. Sie hatte die Betreuung der werdenden Mutter ausdrücklich übernommen und stand damit in der Garantenpflicht für das Wohlergehen von Mutter und Kind. Wenn am Ende das Kind tot ist, weil Anna R. als Hebamme gebotene Maßnahmen zur Rettung unterließ, dann ist der objektive Tatbestand des „Totschlags durch Unterlassen“ erfüllt.

b) Subjektiv: Schuld – Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Bleibt noch die Betrachtung der subjektiven Tatseite, der persönlichen Einstellung von Anna R. zur Tat: handelte sie wirklich mit Tötungsvorsatz – oder unterlief ihr ein Missgeschick, eine fahrlässige Fehlbeurteilung der Lage? Wollte sie den Tod des Kindes?

Die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz ist ein Standardproblem, mit dem jeder Student der Jurisprudenz vom ersten Semester an kujoniert wird. Meistens ist die Einordnung, von der in dem Fall der Anna R. mindestens fünf Jahre Knast mehr oder weniger abhingen, nicht sehr problematisch. Es gibt aber einen Übergangsbereich, in dem bewusst fahrlässiges, leichtfertiges Verhalten an die gleichgültige Hinnahme böser Folgen grenzt. Auf der einen Seite der Trennlinie liegt die bewusste Fahrlässigkeit, auf der anderen der „bedingte Vorsatz“; ergo: auf der einen die fahrlässige Tötung, auf der anderen der Totschlag.

„Der bewusst leichtfertige Hallodri sagt sich: es wird schon gutgehen. Der indolente Schurke sagt sich: na wenn schon!“

Mit dieser Faustregel würde sich der Kandidat der Rechte in der Strafrechtsklausur natürlich um Kopf und Kragen schreiben, auch wenn sie den Unterschied recht plastisch macht. Statt dessen verwendet man die im Kern bereits vom Reichsgericht zu kaiserlichen Zeiten entwickelte und vom BGH geprägte Standardformel:

Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als Folge seines Tuns ernstlich für möglich hält und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt.

Und das gilt ausdrücklich auch dann, wenn dieser „Erfolg“ dem Täter durchaus unwillkommen war. Die „billigende Inkaufnahme“ ist das entscheidende Merkmal, und sie ist dasjenige Merkmal, bei dem der rote Bereich der Vorsatztaten – schon – beginnt.

Genau diese „billigende Inkaufnahme“ des Todes eines Neugeborenen lastete das LG Dortmund der Angeklagten an. Diesen Maßstab musste es wie gesagt nicht speziell für Anna Rockel-Loenhoff erfinden. Es musste nur auf uralte Grundsätze der Strafrechtsdogmatik zurückgreifen, für die vor Anna Rockel-Loenhoff unzählige Straftäter tausende von Jahren Knast absaßen – weil sie in ihrer Wurstigkeit gegenüber den Folgen ihres Tuns sich sagten: na wenn schon! Und damit war auch im Fall der Anna Rockel-Loenhoff das Feld abgesteckt; nur dieser Punkt musste überschritten sein, mehr musste das Gericht für sein Urteil, so wie es ausfiel, nicht feststellen.

Soweit zu dieser Lese- und Verständnishilfe. In Teil 2 werden wir uns dem Urteil des Landgerichts Dortmund zuwenden – was geschah am 30.06.2008, und welche Rolle spielte Anna Rockel-Loenhoff dabei, wenn das Urteil aus dieser Perspektive gelesen wird?

7 Gedanken zu „Der Fall Rockel-Loenhoff: Eine Hebamme und die tödliche Brauchtumspflege (Teil 1: Juristerei)“

  1. Ich muss zugeben, dass mich der Herr Fischer (der im Recht) mit seinen Kolumnen ein bisschen angefixt hat.
    Ich hab den Beitrag hier jedenfalls mit Interesse verschlungen und war regelrecht enttäuscht, als so schnell der ‚Boden‘ der Seite hochscrollte. Aber es gibt ja zum Glück bald die Fortsetzung! 🙂

    Danke!

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  2. Stöber :

    Ich muss zugeben, dass mich der Herr Fischer (der im Recht) mit seinen Kolumnen ein bisschen angefixt hat.
    Ich hab den Beitrag hier jedenfalls mit Interesse verschlungen und war regelrecht enttäuscht, als so schnell der ‘Boden’ der Seite hochscrollte. Aber es gibt ja zum Glück bald die Fortsetzung! 🙂

    Danke!

    Ja, Juristerei kann spannend sein, man glaubt es nicht 😉 Muss gestehen, auch wöchentlich auf Fischers Kolumne zu warten.

    Teil 2 wird spannend bzw. eher unglaublich. Was Ideologie für ein scheußliches Gift ist, oder warum ein Peer-review für alle stets nötig, kommt da deutlich raus.

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  3. Schönen dank für den lehrreichen Artikel. Freue mich auf die Fortsetzung.
    Mal was Technisches: Es ist mir schon öfters aufgefallen, dass die Kommentaranzahl auf der Startseite nicht stimmt. Hier z.Bsp. stehen 4 Kommentare vorn und es sind real nur 3. Löscht ihr evt. irgendwelchen Spam und der Zähler vor registriert das nicht?

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