Religiöse Diskriminierung

Seit einiger Zeit läuft eine Petition gegen den ärgerlichen Blasphemieparagraphen, der ja nun wirklich abgeschafft gehört. Laut §166 des Strafgesetzbuches ist die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe gestellt.

Der Paragraph ist peinlich und es wirkt irgendwie scheinheilig, wenn der Bundestag die Freilassung von Raif Badawi fordert.

Zugegeben: man kann jetzt natürlich darüber streiten, wie viel dieser Paragraph heutzutage noch Wert ist, wenn man die katholische Kirche Kinderfickersekte nennen darf. Der Blog Schockwellenreiter, der dieses Urteil erstritt, berichtet seitdem auch genüsslich regelmäßig Neues von der Kinderfickersekte.

Der Paragraph mag hierzulande eher ein Papiertiger sein, ein Anachronismus bleibt er trotzdem. Viel ärgerlicher finden wir jedoch einen anderen Paragraphen bzw. die Konsequenzen daraus. Wir beziehen uns hier auf Paragraph 3 des Artikels 137 der Weimarer Verfassung, der als Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland weiterhin gültig ist.

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