Abmahnung: Berichterstattung über pädophilen Priester unerwünscht


Der Brights-Blog Marburg ist vom Bistum Regensburg abgemahnt worden, wir bringen mal solidarisch den Text aus dem Marburger Brights-Blog:

Ich bin abgemahnt worden. Find ich klasse.

Es geht um diesen unseren Post, das beanstandete Element sind die Sätze “Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte nach der Verurteilung eines pädophilen Pfarrers wegen Ministranten-Missbrauchs deutlich vor der Wiedereinsetzung des Priesters in der Jugendarbeit gewarnt. Das Bistum Regensburg ignorierte das Statement des Gerichts und der heimlich sexhungrige Pfarrer von Riekhofen wurde 2007 prompt rückfällig.”, die nicht den Tatsachen entsprächen (!).

Zunächst sollte man erwähnen, dass der Satz im Wesentlichen aus dem Handelsblatt übernommen wurde. Das Handelsblatt hat bis dato keine Abmahnung erhalten.

Dummerweise schreibt Beispielsweise das Regensburger Wochenblatt:

Gerichtssprecher Quentin sagt, auf dieses Gutachten fußte auch das Kontaktverbot für K.: „In der Bewährungsauflage heißt es, während der Dauer der Bewährungszeit ist es dem Verurteilten in keiner Weise gestattet, in der Jugendseelsorge und in der Jugendarbeit tätig zu werden”, so Quentin.

„Kann er nicht wieder in die Seelsorge?”, habe man die Richterin 2004 gefragt. Die hat laut Quentin folgendes geantwortet: „Unter Aufsicht ist es denkbar, dass er wieder in einer Gemeinde tätig ist, aber eine Jugendarbeit darf dabei keinesfalls in Betracht kommen”. Das wäre auch folgerichtig, weil der Richterin ja das Gutachten Ottermanns vorlag. Das Bistum indes behauptet, die Richterin habe keine Bedenken gehabt. Zudem, so argumentiert das Bistum, hätte das Amtsgericht ja ansonsten ein weiteres Kontaktverbot mit Jugendlichen verhängt. Doch auch das ist nicht richtig.

Das heisst, die Darstellung, die hier auf dem Blog zu lesen ist, entspricht meinem Vernehmen nach den Tatsachen (Die oben wiedergegebenen Sätze lassen sich wohl mit dem Begriff “Warnung” recht gut beschreiben). Missverständnisse könnten sich daraus ergeben, dass beispielsweise die Warnung in Form einer Bewährungsstrafe nicht mehr “aktiv” war, als es zum zweiten Ereignis kam. Dies hat jedoch niemand behauptet. Ich denke aber, dass man den Satz mit etwas Mühe so verstehen kann.

Morgen werde ich mal beim OLG Nürnberg nachfragen, aber ich gehe mal davon aus, dass die hier wiedergegebenen Äußerungen tatsächlich der Auffassung der Richterin entsprechen.

Wie geht man mit einer Abmahnung um, die von offensichtlich falschen Umständen ausgeht? Welche Rechtsvorschrift könnte ich (bzw. der Autor des Artikels) hier übertreten haben?

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Eine Ergänzung aus dem Brights-Blog, die wir als interessante Zusatzinformation gerne übernehmen:

Das RA-Büro Romatka & Collegen, München sieht sich beauftragt, bis 22. Jan. 2010, 12 Uhr eine Unterlassungserklärung zu fordern (d.h. EINEN Tag Zeit statt 14-Tages-Frist wie üblich) zu fordern.

Die Tatsachen sprechen klar gegen einen bischöflichen Erfolg in der Sache. Dass hat Müller aber in der Vergangenheit noch nie gestört. Wegen Gerichtsstand in csu-Bayern?? Eine eidestattliche Erklärung von ihm ersetzt keinen Beweis.

Mit einem Mitarbeiter des Handelsblatts wurde gesprochen, dort ging – wie üblich – keine Unterlassungserklärung ein, aber bei einem kleinen, offenbar als wehrlos angesehenen Blog -Privatmenschen.

Fragen an die RA-Kanzlei:

Warum das „Handelsblatt“, eine Zeitung, die einen fast gleichlautenden Satz veröffentlicht hatte (in der Tat war der beanstandete Satz ein Zitat und auch als solches gekennzeichnet), bislang nicht von ihren Mandanten kontaktiert wurde (persönliche Korrespondenz T. Gottlöber 21.1.2010)

Warum sie damit rechnen, durch eine Gerichtsverhandlung, die ja nun mal öffentlich ist, ihren Mandanten vor solchen (und vergleichbaren) Äußerungen, schützen zu können, bleibt schleierhaft.

5 Gedanken zu „Abmahnung: Berichterstattung über pädophilen Priester unerwünscht“

  1. Wenn ihr eigene Blogs habt: Bitte erklärt euch solidarisch und postet entsprechende Beiträge. Wir dürfen uns nicht durch Abmahnungen einschüchtern lassen.

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  2. Natürlich tun wir uns ein bisschen leichter, das stimmt. Aber das Handelsblatt hat fast das gleiche geschrieben und hat keine Abmahnung gekriegt…

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  3. Solche Abmahnungen sind m.E. reine Einschüchterungsversuche. Scientology und ähnliche Verbrecherorganisationen haben das so mit Erfolg praktiziert und nun macht es die Kath. Kirche nach. Keine Panik, einfach die Abmahnung mit einem entsprechend begründeteten Brief an den RA zurückweisen, und das Ganze natürlich immer schön veröffentlichen. Man könnte den Quatsch auch einfach ignorieren und abwarten, was nun kommt, aber die Zurückweisung einer solchen Abmahnung und deren Veröffentlichung ist schon für sich alleine interessant und gibt dem Abmahner das deutliche Zeichen, dass man sich eben nicht einschüchtern lässt und ggf. auch vor Gericht dazu in der Lage ist, freie Meinungsäußerung und Berichterstattung zu verteidigen.

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  4. Bei solchen Abmahnungen geht man wie folgt vor. Man verfasst umgehend ein formloses Schreiben an die mutmaßlichen Gerichte, bei denen die Gegenseite eine Einstweilige Verfügung (EV) beantragen könnte. I.d.R. sind das das LG und OLG des Ortes der gegnerischen Kanzlei sowie das LG und OLG des eigenen Wohnortes. Mal sollte auch am LG und OLG des Arbeits-/Wohnortes des Klägers (sofern mit mit dessen Anwalt identisch) die obige „Schutzschrift“ hinterlegen. Inhalt muss die Ablehnung des Vorwurfs sein sowie der klare Hinweis auf eine mündliche Verhandlung VOR dem Ergehen einer EV. Damit erschwert man der Gegenseite, Rechtstatsachen zu erwirken, die einen selbst in Nachteil gelangen lassen. Ansonsten übernimmt man niemals Aussagen Dritter Zeitungen einfach ungeprüft, denn diese können falsch sein, auch wenn jene selbst nicht abgemahnt wurden. Der Beklagte hat das Problem, jetzt in den Schuhen u.a. des Handelsblatts zu stecken, deren Behauptung übernommen zu haben und nun (obwohl keine Handelsblatt-Internas bekannt sind) vor Gericht zu belegen. So verhält man sich nicht in solchen Fällen, das ist kurzsichtig und naiv. Ohne Schutzschrift dürfte die EV für den Kläger erreichbar sein. Danach folgt das Hauptverfahren, in dem alle Beweise vorgetragen werden. Man kann separat das EV- und das Hauptverfahren über verschiedene Instanzen hochtreiben. Das kostet je nach Streitwert mehrere Tausend Euro pro Instanz. In Blogs grundsätzlich VORHER überlegen, was man schreibt, und NIE Inhalte Dritter übernehmen, nur weil man meint, recht zu haben. Recht zu haben und Recht zu kriegen, sind 2 absolut getrennte Dinge. Im übrigen ist die Meinungsfreiheit in der BRD eingeschränkt. Je eher das Blogger endlich wahrnehmen, desto besser. Bloggt weniger, geht besser in die Parteien und schmeist die aktuellen Politiker von den Stimmlisten und helft, die Gesetze zu verbessern.

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