- Vorbemerkung
Nachdem im ersten Teil dieses Beitrags eine grundlegende Lese- und Verständnishilfe für die Auseinandersetzung mit der Strafsache Rockel-Loenhoff geliefert wurde, geht es jetzt in die Sache selbst, also an die Einzelheiten des Urteils vom 1. Oktober 2014.
Auf den ersten Blick fällt auf, dass ein solches Strafurteil lange Zeit nicht direkt dem klassischen Prüfungsschema „Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld“ folgt, das sich aus dem „Straftatsystem“ ergibt. Ein Urteil in einer Strafsache hat als Ergebnis nicht nur die Aussage: ein Delinquent ist strafbar oder nicht. Es muss sich auch mit der Persönlichkeit des oder der Angeklagten, mit auffälligen früheren Verhaltensweisen, aber auch mit dem Nachtatverhalten auseinandersetzen, weil davon beispielsweise die Strafzumessung abhängt – aber auch weil, wie das hier noch zu zeigen sein wird, wichtige Indizien für die Frage der Schuld gewonnen werden können. Das kann andererseits die Orientierung über das, was gerade in Frage steht, bei einem so langen Text schon einmal erschweren.
- Die Vorgeschichte: Radikalisierung
Das als Print über 250 Seiten starke Urteil des Landgerichts ist zur besseren Übersicht mit Randziffern versehen, die hier als Aufsuchhilfe übernommen werden. Man findet nach dem Strafausspruch selbst (sechs Jahre und neun Monate Haft ohne Bewährung, von denen drei Monate wegen der Verfahrensdauer als bereits verbüßt angerechnet werden, ein lebenslanges Berufsverbot als Hebamme und Ärztin, dazu Schmerzensgelder und Schadenersatzpflichten gegenüber den Eltern des verstorbenen Kindes):
ab Rz.18: einen Lebenslauf der Angeklagten, die nach einer Ausbildung und Praxis als Hebamme ein Studium der Medizin absolvierte, aber keine Facharztausbildung, insbesondere nicht in Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
ab Rz.30 „Allgemeines Vorgeschehen“, in dem die Historie einer Radikalisierung der Standpunkte der Angeklagten nachgezeichnet wird, und darunter
ab Rz.41 die praktischen Einzelaspekte, in denen sich diese Radikalisierung und Ideologisierung ausdrückte, nämlich
ab Rz.42 die Geringschätzung der Überschreitung des Geburtstermins
ab Rz. 44 die überlange Dauer des Geburtsvorgangs selbst
ab Rz.52 die besonderen Risiken individueller Schwangerschaften und hier besonders die Risiken pathologischer Kindslagen beim Einsetzen der Geburt.